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B 2025/92

Entscheid Verwaltungsgericht, 31.10.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-10-31 · Deutsch SG

Hundehalteverbot, Art. 6 HuG, Art. 17 HuG, Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG. Der Beschwerdeführer kam seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter nicht nach und hat die ihm mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 auferlegten Massnahmen zur Verhinderung des Entweichens seiner Hündin – namentlich den Besuch einer Hundeschule im Umfang von zehn Lektionen und die Pflicht, die Hündin ausserhalb des Hauses und des eingezäunten Gartens stets an der langen Leine zu führen – nachweislich nicht eingehalten. Aufgrund seines fehlenden Einsichts- und Kooperationsverhaltens kam es in den Jahren 2023 und 2024 zu erneuten Vorfällen, bei denen seine Hündin andere Personen und/oder Hunde belästigte, gefährdete oder verletzte. Die Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die Fremdplatzierung seiner Hündin erweisen sich angesichts der Vielzahl aktenkundiger Vorfälle und mangels milderer Massnahmen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht B 2025/92).

Sachverhalt

nicht richtig oder unvollständig festgestellt hat (vgl. MARTIN E. LOOSER/F.__ LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommen- tar, 2020, N 2 zu Art. 61 VRP). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer un- richtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt sei derart unklar, dass unmöglich eine Massnahme gestützt auf das Hundegesetz erlassen werden könne. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 würden bestritten und beruhten auf wenig verwertbaren Angaben. Daraus lasse sich kein detailliertes Bild des Verhaltens seiner Hündin «B.__» sowie der jeweils anderen involvierten Personen und Hunde rekonstruieren. Selbst die Vorinstanz gehe zu seinen Gunsten davon aus, dass von «B.__» keine Gefahr für Dritte ausgehe. Dementsprechend könne ihm nicht der Vorwurf B 2025/92 11/15

gemacht werden, dass er keine Gewähr für eine sichere Hundehaltung biete. Der zentrale Vorwurf, welcher dem vorliegend angefochtenen Entscheid zugrunde liege, betreffe den an- geblichen Vorfall vom 20. Juni 2024. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall gar nicht anwesend und somit nicht unmittelbar für das Verhalten seiner Hündin verantwortlich gewesen sei, sei festzustellen, dass bei diesem Vorfall kein Körperkontakt zwi- schen «B.__» und der Anzeigeerstatterin sowie deren Hund bestanden habe. Ferner habe sich der Vorfall auf privatem Areal und nicht auf öffentlichen Grund ereignet; die Anzeigeer- statterin habe sich zudem mit ihrem Hund illegal auf dem Areal aufgehalten. Die anderen bei- den zum Vorwurf gemachten Vorfälle hätten sich ohne den tragischen Vollbrand des Einfami- lienhauses und der damit einhergehenden vorübergehenden Zerstörung des Zaunes gar nicht ereignen können. 5.2. Es ist vorliegend durch die Angaben der betroffenen Personen sowie des Beschwerdeführers erstellt, dass die Hündin «B.__» bei den jüngsten Vorfällen vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 involviert war und sich dabei nicht angeleint auf Passanten sowie andere Hunde zubewegte (vgl. act. AVSV 4, 8, 11, 25b und 26b); unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer der Halter der Hündin «B.__» ist und als solcher auch mit Blick auf den Vorfall vom 20. Juni 2024, bei dem er nicht persönlich anwesend war, für einen gesetzeskon- formen Umgang (und eine dahingehende Instruktion der unmittelbaren Aufsichtsperson) ver- antwortlich zeichnete. Der Beschwerdeführer kam damit seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter nicht nach. Zudem hat er die ihm mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 auf- erlegten Massnahmen wiederholt missachtet. Wie sich die einzelnen Vorfälle im Detail zuge- tragen haben und ob es sich beim Vorfall auf dem Industriegelände, J.__-strasse 001_/002_ in Z.__, um ein privates Gelände handelt oder nicht, spielt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – keine entscheidwesentliche Rolle: Gemäss der unbefristet gültigen Anord- nung im Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer überall ausserhalb sei- nes Wohnhauses und eingezäunten Gartens verpflichtet, seine Hündin an der Leine zu führen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die allgemeinen Sorg- faltspflichten sowie die verfügten Massnahmen unabhängig von den besonderen Lebensum- ständen eines Hundehalters gelten und nicht als Rechtfertigung für Verstösse herangezogen werden können. Die mangelhafte Hundehaltung kann dementsprechend nicht dem Fehlen des Zauns zugeschrieben werden. Provisorische Massnahmen, wie eine vorläufige Umzäunung oder das konsequente Anleinen der Hündin, wären ohne Weiteres auch während der Bau- phase möglich gewesen. Es wäre zudem Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Ehe- frau über die bestehende Leinenpflicht zu informieren, sofern ihr die entsprechenden behörd- lichen Anordnungen nicht bereits bekannt gewesen waren. Unter diesen Umständen kann als hinreichend erstellt gelten, dass «B.__» in ihrer bisherigen Haltung nicht jederzeit wirksam unter Kontrolle ihres Halters im Sinne von Art. 6 HuG war und dadurch bereits mehrfach B 2025/92 12/15

Personen und/oder Tiere belästigt, gefährdet und verletzt hat. In dieser Hinsicht kann der Vo- rinstanz keine falsche oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. In rechtlicher Hinsicht kann – auch vor dem Hintergrund, dass die gegenüber dem Beschwerde- führer im Jahr 2017 angeordneten Massnahmen offenkundig nicht zu einer nachhaltigen Ver- besserung geführt haben – der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Gewähr bietet für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung. Art. 17 Abs. 1 lit. b HuG sieht für diesen Fall vor, dass Einschränkungen der Hundehaltung angeord- net werden; Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG sieht in diesem Zusammenhang namentlich die Möglich- keit eines befristeten oder unbefristeten Verbots des Haltens von Hunden vor. Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die umstrittenen Massnahmen. 5.3. Mit dem unbefristeten Hundehalteverbot und der (daraus folgenden) Fremdplatzierung der Hündin «B.__» soll der Gefahr begegnet werden, die davon ausgeht, dass der Beschwerde- führer nicht Gewähr dafür bietet, dass seine Hündin jederzeit wirksam unter seiner Kontrolle steht. Die Massnahmen dienen damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Konkret sollen die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren, insbesondere von Hun- den und Wildtieren, vor den Folgen mangelhafter Hundehaltung geschützt werden; darin lie- gen legitime öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in Art. 26 BV und Art. 10 Abs. 2 BV zu rechtfertigen vermögen. 5.4. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten bringt der Beschwerdeführer vor, seine Hündin sei mitt- lerweile zwölf Jahre alt. Die wenigen Monate bis Jahre, welche sie noch zu leben habe, seien ihr in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Zudem bestünden mit der Leinenpflicht und der Einzäunung des Grundstücks bereits effiziente und zweckmässige Massnahmen, die sich bereits früher bewährt hätten. In den Jahren 2019 bis 2022 habe es keine aktenkundigen Vor- kommnisse gegeben und seit dem letzten Vorfall vom 20. Juni 2024 sei es ebenfalls nicht mehr zu einer Beanstandung gekommen. Der Zaun um das Grundstück sei wieder vollum- fänglich errichtet worden und der Beschwerdeführer halte sich stets an die Leinenpflicht. Wei- tergehende Massnahmen wären in der konkreten Situation völlig unverhältnismässig. 5.4.1. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers stützte die Vorinstanz die angefochtenen Massnahmen nicht in erster Linie auf den Einzelvorfall vom 20. Juni 2024. Vielmehr berück- sichtigte sie für die Gesamtbeurteilung der Hundehaltung (zu Recht) sämtliche aktenkundigen Vorfälle, die sich in den vergangenen über zehn Jahren, während denen der Beschwerdefüh- rer die Hündin «B.__» hält, ereignet haben. Dazu gehören mehrere Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017, bei denen «B.__» unbeaufsichtigt herumstreunte und unter anderem einen B 2025/92 13/15

Nachbarhund biss sowie Wildtiere gefährdete und riss. Mit dem Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle verpflichtet, geeignete Massnah- men zu treffen, um das Entweichen der Hündin zu verhindern, eine Hundeschule im Umfang von 10 Lektionen zu besuchen und die Hündin ausserhalb des Hauses und des eingezäunten Gartens bis auf Weiteres an der langen Leine zu führen. Diese auferlegten Massnahmen hat der Beschwerdeführer nachweislich nicht eingehalten; dies gilt insbesondere auch für die Ver- pflichtung, mit «B.__» eine Hundeschule zu besuchen. 5.4.2. Als es 2023/2024 erneut zu Vorfällen kam, wurde dem Beschwerdeführer seitens des AVSV angedroht, dass bei weiteren Verstössen weitergehende Massnahmen nach Art. 18 HuG ge- prüft werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer konsequent an die angeordneten Massnahmen halten und seine Ehefrau entsprechend instruieren müs- sen. Dennoch hielt er dies weiterhin nicht für notwendig, und nahm somit das Risiko in Kauf, seine Hündin zu verlieren. Die bisher verfügten Massnahmen – Leinenpflicht und Umzäunung des Grundstücks – haben sich im Fall des Beschwerdeführers als untauglich erwiesen, weil er diese nicht konsequent umsetzte, die Verantwortung von sich wies und das Verhalten seiner Hündin weiterhin verharmloste; auch dass der Beschwerdeführer den (rechtkräftig angeord- neten) Besuch einer Hundeschule verweigert und dafür sogar eine strafrechtliche Sanktionie- rung in Kauf nahm, zeigt, dass er nicht dazu bereit ist, sein bisheriges Verhalten als Hunde- halter zu hinterfragen. Mildere Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit gewährleisten könnten, sind somit ausgeschöpft. Aufgrund des bisherigen nicht kooperationswilligen oder - fähigen Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz – wie auch das AVSV als erstverfügende Behörde – davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf «B.__», sondern auch bei künftigen Hunden die eigenen Vorstellungen der Hundehaltung über die geltende Gesetzgebung, die auferlegten Massnahmen sowie die allgemein gültigen Sorgfaltspflichten stellen dürfte. Damit erweist sich das verfügte unbefristete Hundehaltever- bot als verhältnismässige Massnahme. Die daraus folgende Konsequenz ist, dass seine Hün- din «B.__» weggeben werden muss. Die Fremdplatzierung der Hündin ist dieser – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt – trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar. 6. Insgesamt sind das von der Vorinstanz bestätigte unbefristete Hundehalteverbot gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die angeordnete Fremdplatzierung der Hündin «B.__» nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das AVSV wird aufgrund des vorliegenden Entscheids eine neue Frist für die Abgabe der Hündin «B.__» anzusetzen haben. B 2025/92 14/15

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von dem Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausser- amtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. B 2025/92 15/15

Erwägungen (8 Absätze)

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer un- richtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt sei derart unklar, dass unmöglich eine Massnahme gestützt auf das Hundegesetz erlassen werden könne. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 würden bestritten und beruhten auf wenig verwertbaren Angaben. Daraus lasse sich kein detailliertes Bild des Verhaltens seiner Hündin «B.__» sowie der jeweils anderen involvierten Personen und Hunde rekonstruieren. Selbst die Vorinstanz gehe zu seinen Gunsten davon aus, dass von «B.__» keine Gefahr für Dritte ausgehe. Dementsprechend könne ihm nicht der Vorwurf B 2025/92 11/15

gemacht werden, dass er keine Gewähr für eine sichere Hundehaltung biete. Der zentrale Vorwurf, welcher dem vorliegend angefochtenen Entscheid zugrunde liege, betreffe den an- geblichen Vorfall vom 20. Juni 2024. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall gar nicht anwesend und somit nicht unmittelbar für das Verhalten seiner Hündin verantwortlich gewesen sei, sei festzustellen, dass bei diesem Vorfall kein Körperkontakt zwi- schen «B.__» und der Anzeigeerstatterin sowie deren Hund bestanden habe. Ferner habe sich der Vorfall auf privatem Areal und nicht auf öffentlichen Grund ereignet; die Anzeigeer- statterin habe sich zudem mit ihrem Hund illegal auf dem Areal aufgehalten. Die anderen bei- den zum Vorwurf gemachten Vorfälle hätten sich ohne den tragischen Vollbrand des Einfami- lienhauses und der damit einhergehenden vorübergehenden Zerstörung des Zaunes gar nicht ereignen können.

E. 5.2 Es ist vorliegend durch die Angaben der betroffenen Personen sowie des Beschwerdeführers erstellt, dass die Hündin «B.__» bei den jüngsten Vorfällen vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 involviert war und sich dabei nicht angeleint auf Passanten sowie andere Hunde zubewegte (vgl. act. AVSV 4, 8, 11, 25b und 26b); unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer der Halter der Hündin «B.__» ist und als solcher auch mit Blick auf den Vorfall vom 20. Juni 2024, bei dem er nicht persönlich anwesend war, für einen gesetzeskon- formen Umgang (und eine dahingehende Instruktion der unmittelbaren Aufsichtsperson) ver- antwortlich zeichnete. Der Beschwerdeführer kam damit seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter nicht nach. Zudem hat er die ihm mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 auf- erlegten Massnahmen wiederholt missachtet. Wie sich die einzelnen Vorfälle im Detail zuge- tragen haben und ob es sich beim Vorfall auf dem Industriegelände, J.__-strasse 001_/002_ in Z.__, um ein privates Gelände handelt oder nicht, spielt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – keine entscheidwesentliche Rolle: Gemäss der unbefristet gültigen Anord- nung im Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer überall ausserhalb sei- nes Wohnhauses und eingezäunten Gartens verpflichtet, seine Hündin an der Leine zu führen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die allgemeinen Sorg- faltspflichten sowie die verfügten Massnahmen unabhängig von den besonderen Lebensum- ständen eines Hundehalters gelten und nicht als Rechtfertigung für Verstösse herangezogen werden können. Die mangelhafte Hundehaltung kann dementsprechend nicht dem Fehlen des Zauns zugeschrieben werden. Provisorische Massnahmen, wie eine vorläufige Umzäunung oder das konsequente Anleinen der Hündin, wären ohne Weiteres auch während der Bau- phase möglich gewesen. Es wäre zudem Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Ehe- frau über die bestehende Leinenpflicht zu informieren, sofern ihr die entsprechenden behörd- lichen Anordnungen nicht bereits bekannt gewesen waren. Unter diesen Umständen kann als hinreichend erstellt gelten, dass «B.__» in ihrer bisherigen Haltung nicht jederzeit wirksam unter Kontrolle ihres Halters im Sinne von Art. 6 HuG war und dadurch bereits mehrfach B 2025/92 12/15

Personen und/oder Tiere belästigt, gefährdet und verletzt hat. In dieser Hinsicht kann der Vo- rinstanz keine falsche oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. In rechtlicher Hinsicht kann – auch vor dem Hintergrund, dass die gegenüber dem Beschwerde- führer im Jahr 2017 angeordneten Massnahmen offenkundig nicht zu einer nachhaltigen Ver- besserung geführt haben – der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Gewähr bietet für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung. Art. 17 Abs. 1 lit. b HuG sieht für diesen Fall vor, dass Einschränkungen der Hundehaltung angeord- net werden; Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG sieht in diesem Zusammenhang namentlich die Möglich- keit eines befristeten oder unbefristeten Verbots des Haltens von Hunden vor. Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die umstrittenen Massnahmen.

E. 5.3 Mit dem unbefristeten Hundehalteverbot und der (daraus folgenden) Fremdplatzierung der Hündin «B.__» soll der Gefahr begegnet werden, die davon ausgeht, dass der Beschwerde- führer nicht Gewähr dafür bietet, dass seine Hündin jederzeit wirksam unter seiner Kontrolle steht. Die Massnahmen dienen damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Konkret sollen die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren, insbesondere von Hun- den und Wildtieren, vor den Folgen mangelhafter Hundehaltung geschützt werden; darin lie- gen legitime öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in Art. 26 BV und Art. 10 Abs. 2 BV zu rechtfertigen vermögen.

E. 5.4 Unter Verhältnismässigkeitsaspekten bringt der Beschwerdeführer vor, seine Hündin sei mitt- lerweile zwölf Jahre alt. Die wenigen Monate bis Jahre, welche sie noch zu leben habe, seien ihr in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Zudem bestünden mit der Leinenpflicht und der Einzäunung des Grundstücks bereits effiziente und zweckmässige Massnahmen, die sich bereits früher bewährt hätten. In den Jahren 2019 bis 2022 habe es keine aktenkundigen Vor- kommnisse gegeben und seit dem letzten Vorfall vom 20. Juni 2024 sei es ebenfalls nicht mehr zu einer Beanstandung gekommen. Der Zaun um das Grundstück sei wieder vollum- fänglich errichtet worden und der Beschwerdeführer halte sich stets an die Leinenpflicht. Wei- tergehende Massnahmen wären in der konkreten Situation völlig unverhältnismässig.

E. 5.4.1 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers stützte die Vorinstanz die angefochtenen Massnahmen nicht in erster Linie auf den Einzelvorfall vom 20. Juni 2024. Vielmehr berück- sichtigte sie für die Gesamtbeurteilung der Hundehaltung (zu Recht) sämtliche aktenkundigen Vorfälle, die sich in den vergangenen über zehn Jahren, während denen der Beschwerdefüh- rer die Hündin «B.__» hält, ereignet haben. Dazu gehören mehrere Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017, bei denen «B.__» unbeaufsichtigt herumstreunte und unter anderem einen B 2025/92 13/15

Nachbarhund biss sowie Wildtiere gefährdete und riss. Mit dem Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle verpflichtet, geeignete Massnah- men zu treffen, um das Entweichen der Hündin zu verhindern, eine Hundeschule im Umfang von 10 Lektionen zu besuchen und die Hündin ausserhalb des Hauses und des eingezäunten Gartens bis auf Weiteres an der langen Leine zu führen. Diese auferlegten Massnahmen hat der Beschwerdeführer nachweislich nicht eingehalten; dies gilt insbesondere auch für die Ver- pflichtung, mit «B.__» eine Hundeschule zu besuchen.

E. 5.4.2 Als es 2023/2024 erneut zu Vorfällen kam, wurde dem Beschwerdeführer seitens des AVSV angedroht, dass bei weiteren Verstössen weitergehende Massnahmen nach Art. 18 HuG ge- prüft werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer konsequent an die angeordneten Massnahmen halten und seine Ehefrau entsprechend instruieren müs- sen. Dennoch hielt er dies weiterhin nicht für notwendig, und nahm somit das Risiko in Kauf, seine Hündin zu verlieren. Die bisher verfügten Massnahmen – Leinenpflicht und Umzäunung des Grundstücks – haben sich im Fall des Beschwerdeführers als untauglich erwiesen, weil er diese nicht konsequent umsetzte, die Verantwortung von sich wies und das Verhalten seiner Hündin weiterhin verharmloste; auch dass der Beschwerdeführer den (rechtkräftig angeord- neten) Besuch einer Hundeschule verweigert und dafür sogar eine strafrechtliche Sanktionie- rung in Kauf nahm, zeigt, dass er nicht dazu bereit ist, sein bisheriges Verhalten als Hunde- halter zu hinterfragen. Mildere Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit gewährleisten könnten, sind somit ausgeschöpft. Aufgrund des bisherigen nicht kooperationswilligen oder - fähigen Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz – wie auch das AVSV als erstverfügende Behörde – davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf «B.__», sondern auch bei künftigen Hunden die eigenen Vorstellungen der Hundehaltung über die geltende Gesetzgebung, die auferlegten Massnahmen sowie die allgemein gültigen Sorgfaltspflichten stellen dürfte. Damit erweist sich das verfügte unbefristete Hundehaltever- bot als verhältnismässige Massnahme. Die daraus folgende Konsequenz ist, dass seine Hün- din «B.__» weggeben werden muss. Die Fremdplatzierung der Hündin ist dieser – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt – trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar.

E. 6 Insgesamt sind das von der Vorinstanz bestätigte unbefristete Hundehalteverbot gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die angeordnete Fremdplatzierung der Hündin «B.__» nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das AVSV wird aufgrund des vorliegenden Entscheids eine neue Frist für die Abgabe der Hündin «B.__» anzusetzen haben. B 2025/92 14/15

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von dem Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausser- amtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. B 2025/92 15/15

Dispositiv
  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 3. April 2025 wurde mit Eingabe vom 22. April 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltli- cher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. B 2025/92 4/15
  2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Strafverfahrens betref- fend die beiden Vorfälle vom 10. Juni 2023 und 20. März 2024. Zur Begründung führt er aus, dass er gegen den Strafbefehl vom 12. August 2024 Einsprache erhoben habe und damit keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Da das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen die identischen Sachverhaltsvorwürfe zu beurteilen habe, sei es vorliegend angezeigt, das straf- rechtliche Urteil abzuwarten. 2.2. Eine Regelung über die Sistierung des Verfahrens findet sich im VRP nicht. Dennoch wird sie in der Praxis als zulässig erachtet, zumal die Möglichkeit der Verfahrenssistierung als allge- mein anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsatz gilt (VerwGE B 2011/225 vom 14. Februar 2012 E. 4.1). Eine Verfahrenssistierung ist mit Blick auf das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte Beschleunigungs- gebot grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen; als sachlicher Grund anerkannt ist zwar auch die Hängigkeit eines konnexen Verfahrens, so- fern dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGer 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 90 E. 5). Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Anwendung von Art. 18 HuG sachverhaltlich die Frage, ob die Annahme des AVSV zutrifft, dass der Beschwerdeführer mehrfach sowohl gegen die allgemeinen Sorgfalts- pflichten als Hundehalter gemäss Art. 6 HuG als auch gegen die unbefristet verfügte beson- dere Leinenpflicht vom 10. Juli 2019 verstossen hat. In dieser Hinsicht sind die tatsächlichen Verhältnisse – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 5.2) – spruchreif abgeklärt. Aus dem parallelen Strafverfahren sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Feststellung von Verletzungen der Hundehalterpflichten nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer sich strafrechtlich schuldig gemacht hat. Ausserdem vermöchten die im Strafverfahren gewonne- nen Erkenntnisse das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres zu binden (vgl. HANSJÖRG SEI- LER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs(justiz)verfahren: Schnittmengen und Reibungsflä- chen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 2024, S. 59 ff., S. 66 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Sistierungsgesuch abgewiesen hat und der Sistie- rungsantrag ist auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. B 2025/92 5/15
  3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1.1. So führt er an, bei den Aktenstücken 2a und 7 des AVSV mit der Bezeichnung «Hunde mit übermässigem Aggressionsverhalten», welche die Vorfälle vom 20. Juni 2024 und 20. März 2024 betreffen, fehle auf Seite 2 unten ein Ort, Datum, Stempel oder eine Unterschrift der Anzeigeerstatterinnen. Die Urheberschaft dieser Dokumente sei daher völlig unklar, weshalb diesen Meldeformularen keinerlei Beweiswert zukommen könne. Gleiches gelte für das Ak- tenstück 8, bei dem es sich um eine nicht unterzeichnete Telefonnotiz von L.__ handle, die aufgrund der fehlenden Unterzeichnung von vornherein kein taugliches Beweismittel darstel- len könne. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 entgegen, das AVSV fülle keine Meldeformulare selbst aus, sondern erhalte diese stets von Drittpersonen. Die erwähn- ten Meldeformulare seien dem AVSV von den Anzeigeerstatterinnen in dieser Form zugestellt worden. Die erwähnte Telefonnotiz vom 26. März 2024 gebe die geführten Telefongespräche mit der Anzeigeerstatterin und dem Beschwerdeführer wieder. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese hätte unterzeichnet werden müssen. 3.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 VRP ergibt sich unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Damit eine effektive Wahrnehmung dieses An- spruchs gewährleistet werden kann, müssen die in den Akten dokumentierten Informationen korrekt, übersichtlich im Sinne von systematisch, nachvollziehbar und vollständig sein. Zudem muss aus Gründen der Transparenz klar erkennbar sein, wer die Akten zu welchem Zeitpunkt erstellt hat und wie die darin enthaltenen Informationen zustande gekommen sind. Ist dies nicht möglich, dürfen die entsprechenden Akten nicht verwertet werden (vgl. MARC HÄUS- LER/RETO FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjus- tizverfahren, in: Jusletter vom 8. August 2011, N 13 mit Hinweis auf BGE 129 I 85 E. 4.1 ff.). B 2025/92 6/15 3.1.3. Das Meldeformular «Hunde mit übermässigem Aggressionsverhalten» kann online elektro- nisch ausgefüllt und per E-Mail, Post oder Fax dem AVSV zugestellt werden (vgl. dazu https://www.sg.ch/umwelt-natur/veterinaerwesen/tiere-halten/hunde.html). Trotz fehlender Unterschrift ist im konkreten Fall bei beiden vom Beschwerdeführer beanstandeten Formula- ren jeweils ersichtlich, wer diese ausgefüllt und eingereicht hat. Zudem nahm das AVSV nach jeder Vorfallmeldung sowohl mit der jeweiligen Anzeigeerstatterin als auch mit dem Beschwer- deführer telefonisch Kontakt auf. Das Wesentliche wurde jeweils in einer Aktennotiz festge- halten. Was im Weiteren die Aktennotiz über das Telefongespräch vom 26. März 2024 anbe- langt, ist festzustellen, dass diese korrekt datiert und der Verfasser namentlich ausgewiesen ist. Die Akten sind damit vollständig und in sich nachvollziehbar. Für die Verwertbarkeit ist im vorliegenden Fall nicht vorauszusetzen, dass die entsprechenden Dokumente durch die An- zeigeerstatterinnen oder den Verfasser unterzeichnet wurden. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Abnahme verschiedener Beweismittel. Konkret verlangt er – wie bereits im Verfügungs- und Rekursverfahren – eine Verhaltensüberprüfung der Hündin «B.__», die Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie die Einvernahme von drei Zeugen. 3.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung steht dieser Verfassungsgarantie jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann vielmehr auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits vorhandener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. «antizipierte Beweiswürdigung», BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1; BGer 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 137 II 393). 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Frage, ob eine sichere und verantwortungsbe- wusste Hundehaltung gewährleistet sei, müsse zwingend das Verhalten der betroffenen Hün- din «B.__» berücksichtigt werden. Die Aktivitäten der inzwischen 12-jährigen Hündin hätten altersbedingt in den letzten Monaten massiv nachgelassen. Vor dem Erlass weiterer Mass- nahmen, die an das Wesen der Hündin anknüpften, müsse daher deren aktuelle Gefährlichkeit zwingend durch eine sachverständige Person abgeklärt werden. B 2025/92 7/15 Wie die Vorinstanz richtig erwog, knüpfen das Hundehalteverbot sowie die Fremdplatzierung der Hündin «B.__» gemäss Art. 17 lit. b HuG an das Verhalten des Beschwerdeführers als Hundehalter an und nicht an das Wesen bzw. die Gefährlichkeit der Hündin «B.__» (vgl. E. 4.3 und 5.1 hiernach). Folglich durfte die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Eine Verhaltensabklärung der Hündin «B.__» fand im Übrigen am 16. November 2018 im Rahmen des ersten Rekursverfahrens statt. Die Abklärung ergab eine potenzielle Gefährlichkeit der Hündin für andere Tiere, die aber durch den Hundehalter mit geeigneten Hilfsmitteln wie einem Geschirr mit stabiler Leine kon- trolliert werden könne. Umso wichtiger erscheint, dass der Halter der Hündin Gewähr dafür bietet, dass Pflichten, die jeden Hundehalter treffen, eingehalten werden. Wie nachfolgend darzulegen ist, sind diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht (mehr) er- füllt, ohne dass es diesbezüglich massgeblich auf das Wesen von «B.__» ankäme. 3.2.3. Den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins an seinem Wohnort begründet der Be- schwerdeführer damit, dass sich zwei der drei Vorwürfe während der Bauphase nach dem Hausbrand im Mai 2021 ereignet hätten. Für die Lösch- und Aufräumarbeiten sowie den er- folgten Neubau habe der bis zum Brand vorhandene Zaun zurückgebaut werden müssen. In der Zwischenzeit sei das gesamte Grundstück wieder umzäunt, womit sichergestellt sei, dass die Hündin «B.__» das Grundstück nicht mehr verlassen könne. Die Vorinstanz habe zu Un- recht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet, mit der Begründung, die aktuelle Zaunsituation beim Wohnhaus stelle kein entscheidrelevantes Sachverhaltselement dar. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer gemäss Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 verpflichtet wurde, mit «geeigneten Massnahmen» jederzeit das «Entweichen» und damit das unkontrol- lierte Herumstreunen seiner Hündin «B.__» zu verhindern. Die Einzäunung des Gartens stellte dabei nur einen Teil dieser umfassenden Kontrollpflicht dar (vgl. zu dieser Kontrollpflicht E. 4.3 hiernach), deren Einhaltung gerade in einer Ausnahmesituation von grosser Bedeutung ist. Der infolge des Hausbrands zerstörte Zaun hat den Beschwerdeführer nicht von seiner Ver- antwortung als Hundehalter entbunden. Die aktuelle Zaunsituation wurde ausserdem hinrei- chend mit Fotos dokumentiert. Von einem Augenschein sind daher keine neuen entscheidre- levanten Erkenntnisse zu erwarten. Die Vorinstanz durfte in zulässiger antizipierter Beweis- würdigung darauf verzichten. B 2025/92 8/15 3.2.4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer erneut die Befragung von drei Zeugen, die Aus- sagen über das Wesen der Hündin, deren Gefährlichkeit und das Verhalten des Beschwerde- führers als Hundehalter machen könnten. Die Vorinstanz versprach sich hiervon keinen Er- kenntnisgewinn, da diese Sachverhaltselemente nicht entscheidrelevant seien. Darüber hin- aus würden M.__ und K.__ in einem Näheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, weshalb deren Aussagen von vornherein nur einen geringen Beweiswert hätten. M.__ als Baufach- mann und N.__, tätig im Schul- und Bürobedarfsbereich, verfügten ausserdem über keine Sachkompetenz zur Beurteilung des Wesens bzw. der Gefährlichkeit der Hündin oder der Fä- higkeiten des Beschwerdeführers als Hundehalter. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Angesichts der verschiedenen in den Akten dokumen- tierten Vorfälle, die sich zudem über einen längeren Zeitraum hinziehen, ist nicht davon aus- zugehen, dass sich durch die beantragten Zeugenbefragungen etwas an den relevanten Fest- stellungen ändern könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht in anti- zipierter Beweiswürdigung auf die Befragungen verzichtet.
  4. Materiell ist streitig, ob die Vorinstanz das unbefristete Hundehalteverbot gegenüber dem Be- schwerdeführer sowie die Fremdplatzierung der Hündin «B.__» zu Recht bestätigt hat. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwer- deführer wiederholt nicht an die allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter sowie an die auferlegten Massnahmen des rechtskräftigen Rekursentscheids des Gesundheitsdeparte- ments vom 10. Juli 2019 gehalten habe. So habe er die angeordnete Leinenpflicht wiederholt missachtet, weshalb es zu den erneuten Vorfällen vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 gekommen sei. In den über zehn Jahren seit er die Hündin «B.__» halte, sei es zu einer Vielzahl von Vorfällen gekommen, bei denen «B.__» unter der Verantwortung des Be- schwerdeführers andere Tiere getötet, Hunde gebissen sowie Passanten erschreckt oder be- lästigt habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden Einsicht und Gewissen- haftigkeit des Beschwerdeführers erweise sich das auferlegte Hundehalteverbot als erforder- lich, um weitere Vorfälle zu vermeiden. Die Fremdplatzierung der Hündin «B.__» sei dessen unmittelbare Folge. Mildere Massnahmen kämen nicht mehr in Betracht, da sich diese als nicht ausreichend erwiesen hätten. Daran ändere auch das hohe Alter der Hündin nichts. Die jeweiligen Triebe seien nach wie vor vorhanden, was die Vorfälle aus den Jahren 2023 und 2024 belegen würden. B 2025/92 9/15 4.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Aus- führungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in Art. 68 ff. der eidgenössischen Tier- schutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1, TSchV). Aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung sind für den Erlass von Bestimmungen, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, jedoch die Kantone zuständig (zum Ganzen siehe BGer 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1 und 2C_386/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 2.1). 4.3. Nach Art. 6 Abs. 1 HuG sorgt der Hundehalter dafür, dass der Hund Mensch und Tier nicht gefährdet (lit. a), Dritte nicht belästigt (lit. b), fremdes Eigentum nicht beschädigt (lit. c), jeder- zeit wirksam unter Kontrolle ist (lit. d) und sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt be- wegt (lit. e). Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kon- trollmöglichkeiten fehlen (Art. 8 HuG). Das AVSV als Vollzugsbehörde ordnet Einschränkun- gen der Hundehaltung insbesondere an, wenn ein Hund Mensch oder Tier erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt oder der Hundehalter nicht genügend Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet (Art. 17 lit. a und b HuG in Verbindung mit Art. 1 der Hundeverordnung, sGS 456.11, HuV). Mögliche Massnahmen sind die Verpflichtung des Hundehalters, Ausbil- dungskurse zu besuchen, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu halten, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann, ein befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter Grösse oder von Hunden im Allgemeinen sowie die Beschlagnahmung und Unterbringung eines Hundes (Art. 18 Abs. 1 lit. b, h und k HuG). Es können mehrere Massnahmen gleichzeitig angeordnet werden (Art. 18 Abs. 2 HuG). 4.4. Bei der Anordnung und Auswahl der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein weites Ermessen zu. Dies bedeutet nicht, dass die Vollzugsbehörde in ihrer Entscheidung, welche Massnahme zu treffen ist, völlig frei ist. Vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Dies bedeutet insbesondere, dass sie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie B 2025/92 10/15 das Gebot von Treu und Glauben zu befolgen hat und dass die Ermessensausübung unter dem Blickwinkel des Sinns der gesetzlichen Ordnung zweckmässig sein muss (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409). Ein unbefristetes Hundehalteverbot sowie die Wegnahme und Fremdplatzierung eines Hun- des, zu dem der Halter eine enge emotionale Bindung hat, stellen einen Eingriff in die Eigen- tumsfreiheit (Art. 26 BV) und unter Umständen auch einen Eingriff in das Grundrecht der per- sönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 134 I 293 E. 5.2 und 133 I 249 E. 2). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Die gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen müssen damit zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und zu- mutbar sein. Eine Massnahme ist dann nicht erforderlich, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Schliesslich verlangt das Kriterium der Zumutbarkeit, dass der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be- lastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522 ff.). 4.5. Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung des angefochtenen Rekursentscheids auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). In Ermessensfra- gen schreitet es mithin nur ein, wenn die Rekursinstanz das ihr zustehende Ermessen über- schritten oder missbraucht, eine andere Rechtsverletzung begangen oder den Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt hat (vgl. MARTIN E. LOOSER/F.__ LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommen- tar, 2020, N 2 zu Art. 61 VRP).
  5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer un- richtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt sei derart unklar, dass unmöglich eine Massnahme gestützt auf das Hundegesetz erlassen werden könne. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 würden bestritten und beruhten auf wenig verwertbaren Angaben. Daraus lasse sich kein detailliertes Bild des Verhaltens seiner Hündin «B.__» sowie der jeweils anderen involvierten Personen und Hunde rekonstruieren. Selbst die Vorinstanz gehe zu seinen Gunsten davon aus, dass von «B.__» keine Gefahr für Dritte ausgehe. Dementsprechend könne ihm nicht der Vorwurf B 2025/92 11/15 gemacht werden, dass er keine Gewähr für eine sichere Hundehaltung biete. Der zentrale Vorwurf, welcher dem vorliegend angefochtenen Entscheid zugrunde liege, betreffe den an- geblichen Vorfall vom 20. Juni 2024. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall gar nicht anwesend und somit nicht unmittelbar für das Verhalten seiner Hündin verantwortlich gewesen sei, sei festzustellen, dass bei diesem Vorfall kein Körperkontakt zwi- schen «B.__» und der Anzeigeerstatterin sowie deren Hund bestanden habe. Ferner habe sich der Vorfall auf privatem Areal und nicht auf öffentlichen Grund ereignet; die Anzeigeer- statterin habe sich zudem mit ihrem Hund illegal auf dem Areal aufgehalten. Die anderen bei- den zum Vorwurf gemachten Vorfälle hätten sich ohne den tragischen Vollbrand des Einfami- lienhauses und der damit einhergehenden vorübergehenden Zerstörung des Zaunes gar nicht ereignen können. 5.2. Es ist vorliegend durch die Angaben der betroffenen Personen sowie des Beschwerdeführers erstellt, dass die Hündin «B.__» bei den jüngsten Vorfällen vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 involviert war und sich dabei nicht angeleint auf Passanten sowie andere Hunde zubewegte (vgl. act. AVSV 4, 8, 11, 25b und 26b); unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer der Halter der Hündin «B.__» ist und als solcher auch mit Blick auf den Vorfall vom 20. Juni 2024, bei dem er nicht persönlich anwesend war, für einen gesetzeskon- formen Umgang (und eine dahingehende Instruktion der unmittelbaren Aufsichtsperson) ver- antwortlich zeichnete. Der Beschwerdeführer kam damit seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter nicht nach. Zudem hat er die ihm mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 auf- erlegten Massnahmen wiederholt missachtet. Wie sich die einzelnen Vorfälle im Detail zuge- tragen haben und ob es sich beim Vorfall auf dem Industriegelände, J.__-strasse 001_/002_ in Z.__, um ein privates Gelände handelt oder nicht, spielt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – keine entscheidwesentliche Rolle: Gemäss der unbefristet gültigen Anord- nung im Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer überall ausserhalb sei- nes Wohnhauses und eingezäunten Gartens verpflichtet, seine Hündin an der Leine zu führen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die allgemeinen Sorg- faltspflichten sowie die verfügten Massnahmen unabhängig von den besonderen Lebensum- ständen eines Hundehalters gelten und nicht als Rechtfertigung für Verstösse herangezogen werden können. Die mangelhafte Hundehaltung kann dementsprechend nicht dem Fehlen des Zauns zugeschrieben werden. Provisorische Massnahmen, wie eine vorläufige Umzäunung oder das konsequente Anleinen der Hündin, wären ohne Weiteres auch während der Bau- phase möglich gewesen. Es wäre zudem Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Ehe- frau über die bestehende Leinenpflicht zu informieren, sofern ihr die entsprechenden behörd- lichen Anordnungen nicht bereits bekannt gewesen waren. Unter diesen Umständen kann als hinreichend erstellt gelten, dass «B.__» in ihrer bisherigen Haltung nicht jederzeit wirksam unter Kontrolle ihres Halters im Sinne von Art. 6 HuG war und dadurch bereits mehrfach B 2025/92 12/15 Personen und/oder Tiere belästigt, gefährdet und verletzt hat. In dieser Hinsicht kann der Vo- rinstanz keine falsche oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. In rechtlicher Hinsicht kann – auch vor dem Hintergrund, dass die gegenüber dem Beschwerde- führer im Jahr 2017 angeordneten Massnahmen offenkundig nicht zu einer nachhaltigen Ver- besserung geführt haben – der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Gewähr bietet für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung. Art. 17 Abs. 1 lit. b HuG sieht für diesen Fall vor, dass Einschränkungen der Hundehaltung angeord- net werden; Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG sieht in diesem Zusammenhang namentlich die Möglich- keit eines befristeten oder unbefristeten Verbots des Haltens von Hunden vor. Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die umstrittenen Massnahmen. 5.3. Mit dem unbefristeten Hundehalteverbot und der (daraus folgenden) Fremdplatzierung der Hündin «B.__» soll der Gefahr begegnet werden, die davon ausgeht, dass der Beschwerde- führer nicht Gewähr dafür bietet, dass seine Hündin jederzeit wirksam unter seiner Kontrolle steht. Die Massnahmen dienen damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Konkret sollen die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren, insbesondere von Hun- den und Wildtieren, vor den Folgen mangelhafter Hundehaltung geschützt werden; darin lie- gen legitime öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in Art. 26 BV und Art. 10 Abs. 2 BV zu rechtfertigen vermögen. 5.4. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten bringt der Beschwerdeführer vor, seine Hündin sei mitt- lerweile zwölf Jahre alt. Die wenigen Monate bis Jahre, welche sie noch zu leben habe, seien ihr in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Zudem bestünden mit der Leinenpflicht und der Einzäunung des Grundstücks bereits effiziente und zweckmässige Massnahmen, die sich bereits früher bewährt hätten. In den Jahren 2019 bis 2022 habe es keine aktenkundigen Vor- kommnisse gegeben und seit dem letzten Vorfall vom 20. Juni 2024 sei es ebenfalls nicht mehr zu einer Beanstandung gekommen. Der Zaun um das Grundstück sei wieder vollum- fänglich errichtet worden und der Beschwerdeführer halte sich stets an die Leinenpflicht. Wei- tergehende Massnahmen wären in der konkreten Situation völlig unverhältnismässig. 5.4.1. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers stützte die Vorinstanz die angefochtenen Massnahmen nicht in erster Linie auf den Einzelvorfall vom 20. Juni 2024. Vielmehr berück- sichtigte sie für die Gesamtbeurteilung der Hundehaltung (zu Recht) sämtliche aktenkundigen Vorfälle, die sich in den vergangenen über zehn Jahren, während denen der Beschwerdefüh- rer die Hündin «B.__» hält, ereignet haben. Dazu gehören mehrere Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017, bei denen «B.__» unbeaufsichtigt herumstreunte und unter anderem einen B 2025/92 13/15 Nachbarhund biss sowie Wildtiere gefährdete und riss. Mit dem Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle verpflichtet, geeignete Massnah- men zu treffen, um das Entweichen der Hündin zu verhindern, eine Hundeschule im Umfang von 10 Lektionen zu besuchen und die Hündin ausserhalb des Hauses und des eingezäunten Gartens bis auf Weiteres an der langen Leine zu führen. Diese auferlegten Massnahmen hat der Beschwerdeführer nachweislich nicht eingehalten; dies gilt insbesondere auch für die Ver- pflichtung, mit «B.__» eine Hundeschule zu besuchen. 5.4.2. Als es 2023/2024 erneut zu Vorfällen kam, wurde dem Beschwerdeführer seitens des AVSV angedroht, dass bei weiteren Verstössen weitergehende Massnahmen nach Art. 18 HuG ge- prüft werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer konsequent an die angeordneten Massnahmen halten und seine Ehefrau entsprechend instruieren müs- sen. Dennoch hielt er dies weiterhin nicht für notwendig, und nahm somit das Risiko in Kauf, seine Hündin zu verlieren. Die bisher verfügten Massnahmen – Leinenpflicht und Umzäunung des Grundstücks – haben sich im Fall des Beschwerdeführers als untauglich erwiesen, weil er diese nicht konsequent umsetzte, die Verantwortung von sich wies und das Verhalten seiner Hündin weiterhin verharmloste; auch dass der Beschwerdeführer den (rechtkräftig angeord- neten) Besuch einer Hundeschule verweigert und dafür sogar eine strafrechtliche Sanktionie- rung in Kauf nahm, zeigt, dass er nicht dazu bereit ist, sein bisheriges Verhalten als Hunde- halter zu hinterfragen. Mildere Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit gewährleisten könnten, sind somit ausgeschöpft. Aufgrund des bisherigen nicht kooperationswilligen oder - fähigen Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz – wie auch das AVSV als erstverfügende Behörde – davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf «B.__», sondern auch bei künftigen Hunden die eigenen Vorstellungen der Hundehaltung über die geltende Gesetzgebung, die auferlegten Massnahmen sowie die allgemein gültigen Sorgfaltspflichten stellen dürfte. Damit erweist sich das verfügte unbefristete Hundehaltever- bot als verhältnismässige Massnahme. Die daraus folgende Konsequenz ist, dass seine Hün- din «B.__» weggeben werden muss. Die Fremdplatzierung der Hündin ist dieser – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt – trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar.
  6. Insgesamt sind das von der Vorinstanz bestätigte unbefristete Hundehalteverbot gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die angeordnete Fremdplatzierung der Hündin «B.__» nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das AVSV wird aufgrund des vorliegenden Entscheids eine neue Frist für die Abgabe der Hündin «B.__» anzusetzen haben. B 2025/92 14/15
  7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von dem Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausser- amtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  10. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. B 2025/92 15/15
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 31. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Fleisch Geschäftsnr. B 2025/92 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oliver Jucker, Kanzlei am Park, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Massnahmen der Hundehaltung / Hundehalteverbot

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ ist Halter der Hündin «B.__», auch «C.__» genannt (geb. 2. August 2013, Mikrochip-Nr. 756097200189356), der Rasse D.__. In den Jahren 2016 und 2017 ereigneten sich wiederholt Vorfälle, bei denen «B.__» unbeaufsichtigt herumstreunte, unter anderem einen Nachbarhund biss sowie Wildtiere gefährdete und riss. Am 13. Juli 2017 verfügte der Gemeinderat Z.__ ein Hundehalteverbot gegenüber A.__ und verpflichtete ihn, die Hündin «B.__» zu beseitigen. Ge- gen diese Verfügung erhob A.__ Rekurs beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gal- len. Im Rahmen des Rekursverfahrens wurden bei A.__ ein Augenschein sowie eine Verhal- tensabklärung der Hündin «B.__» durchgeführt. Die Verhaltensabklärung ergab, dass «B.__» für andere Tiere potenziell gefährlich sei, sich jedoch mit geeigneten Hilfsmitteln wie einem Geschirr und einer stabilen Leine kontrollieren lasse; die Euthanasierung der Hündin wurde als unverhältnismässig eingeschätzt. Das Gesundheitsdepartement hiess den Rekurs mit Ent- scheid vom 10. Juli 2019 gut und verpflichtete A.__, geeignete bauliche Massnahmen zu tref- fen, die das Entweichen der Hündin «B.__» verhindern. Insbesondere sei ein Gartenteil als Auslauf geeignet einzuzäunen und die Hündin «B.__» ausserhalb des Hauses und des einge- zäunten Gartens bis auf Weiteres an der langen Leine zu führen. Ferner wurde A.__ verpflich- tet, mit «B.__» eine Hundeschule im Umfang von 10 Lektionen zu besuchen und den Besuch unaufgefordert nachzuweisen. Dieser auferlegten Massnahme leistete A.__ keine Folge, so dass er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse be- straft wurde (act. AVSV 13-18). b. Am 10. Juli 2023 befand sich «B.__» unangeleint im Garten des Wohnhauses von A.__, das sich nach einem Vollbrand im Wiederaufbau befand. Sie gelangte zum Nachbargrundstück und biss mehrfach den dort angeleinten Hund «E.__» des Ehepaars F.__ und G.__. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit A.__ auf, sprach eine mündliche Verwarnung aus und erstattete Strafanzeige (act. AVSV 9- 11 und 25). B 2025/92 2/15

c. Am 20. März 2024 entfernte sich die Hündin «B.__» vom Grundstück von A.__ und bewegte sich bellend auf G.__ zu, die mit ihren zwei Kindern auf einer öffentlichen Strasse am Grund- stück vorbeispazierte. Das AVSV verwarnte A.__ mit Schreiben vom 26. März 2024 und er- stattete Strafanzeige wegen fahrlässiger Gefährdung eines Menschen und Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen. Für den Wiederholungsfall drohte das AVSV die Prüfung weiter- gehender Massnahmen nach Art. 18 des Hundegesetzes (sGS 456.1, HuG) an (act. AVSV 5- 8 und 26). d. Am 20. Juni 2024 meldete die Hundehalterin I.__, dass sie im Industriegebiet, J.__-strasse 001_/002_ in Z.__, eine Begegnung mit der unangeleinten Hündin «B.__» und K.__, der Ehe- frau von A.__, gehabt habe. «B.__» sei aggressiv auf I.__ und deren angeleinten Hund zuge- kommen und habe versucht, ihren angeleinten Hund zu attackieren. Nur durch Abwehrverhal- ten sei es ihr gelungen, «B.__» von ihrem Hund auf Abstand zu halten. Nach dem Meldungs- eingang nahm das AVSV telefonisch Kontakt mit A.__ auf und eröffnete ihm, dass ein Verfü- gungsentwurf mit Massnahmen nach Art. 18 HuG vorbereitet werde. Zudem erstattete es Strafanzeige wegen fahrlässiger Übertretung/Missachtung einer Tierhaltevorschrift sowie Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen (act. AVSV 1-4). e. Mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes vom 12. August 2024 wurde A.__ hin- sichtlich der Vorfälle vom 10. Juli 2023 und 20. März 2024 wegen fahrlässiger Tierquälerei sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen (act. AVSV 24). Die- ser Strafbefehl ist zufolge Einsprache noch nicht rechtskräftig. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verbot das AVSV A.__ mit Verfügung vom 23. Au- gust 2024 ab dem 30. September 2024 das Halten von Hunden bzw. deren selbständige Be- treuung für Dritte und den Einsatz von «Strohmännern» (d.h. eine Unterbringung von Hunden unter einem anderen Namen oder auf andere Personen aus der Verwandtschaft). Zudem ver- pflichtete es ihn, seine Hündin «B.__» bis zum 30. September 2024 an einen geeigneten Ort abzugeben. Für den Widerhandlungsfall drohte das AVSV die Beschlagnahme der Hündin sowie die Ungehorsamsstrafe nach Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (SR 455, TSchG) und Art. 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) an. Das AVSV erwog, dass A.__ seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter wiederholt missachtet, behördlichen Anordnungen nicht Folge geleistet und in den vergangenen B 2025/92 3/15

Jahren keine Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung geboten habe (act. 7/1). Den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs wies das Gesundheitsdepartement mit Entscheid vom 3. April 2025 ab (act. 7/17). C. Mit Eingabe vom 22. April 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 3. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Be- schwerdeführer beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei sowohl von einem Hundehalteverbot als auch von einer Fremdplatzierung der Hündin «B.__» abzusehen (Ziff. 1). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton St. Gallen aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursver- fahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen (Ziff. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons St. Gallen (Ziff. 3). Prozessual er- suchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und Sistierung des Beschwerdever- fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des parallelen Strafverfahrens. Zudem sei eine Ver- haltensüberprüfung der Hündin «B.__» durch eine sachverständige Person einzuholen und ein Augenschein vor Ort in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Hündin «B.__» vor- zunehmen und es seien die von ihm benannten Personen zum Wesen der Hündin «B.__» einzuvernehmen (act. 1). Das Gesundheitsdepartement (Vorinstanz) liess sich am 16. Mai 2025 vernehmen. Es bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen Rekursentscheid und ergänzte diesen durch zusätzliche Ausführungen (act. 6). Mit Stellung- nahme vom 11. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. 13). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 3. April 2025 wurde mit Eingabe vom 22. April 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltli- cher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. B 2025/92 4/15

2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Strafverfahrens betref- fend die beiden Vorfälle vom 10. Juni 2023 und 20. März 2024. Zur Begründung führt er aus, dass er gegen den Strafbefehl vom 12. August 2024 Einsprache erhoben habe und damit keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Da das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen die identischen Sachverhaltsvorwürfe zu beurteilen habe, sei es vorliegend angezeigt, das straf- rechtliche Urteil abzuwarten. 2.2. Eine Regelung über die Sistierung des Verfahrens findet sich im VRP nicht. Dennoch wird sie in der Praxis als zulässig erachtet, zumal die Möglichkeit der Verfahrenssistierung als allge- mein anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsatz gilt (VerwGE B 2011/225 vom 14. Februar 2012 E. 4.1). Eine Verfahrenssistierung ist mit Blick auf das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte Beschleunigungs- gebot grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen; als sachlicher Grund anerkannt ist zwar auch die Hängigkeit eines konnexen Verfahrens, so- fern dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGer 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 90 E. 5). Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Anwendung von Art. 18 HuG sachverhaltlich die Frage, ob die Annahme des AVSV zutrifft, dass der Beschwerdeführer mehrfach sowohl gegen die allgemeinen Sorgfalts- pflichten als Hundehalter gemäss Art. 6 HuG als auch gegen die unbefristet verfügte beson- dere Leinenpflicht vom 10. Juli 2019 verstossen hat. In dieser Hinsicht sind die tatsächlichen Verhältnisse – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 5.2) – spruchreif abgeklärt. Aus dem parallelen Strafverfahren sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Feststellung von Verletzungen der Hundehalterpflichten nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer sich strafrechtlich schuldig gemacht hat. Ausserdem vermöchten die im Strafverfahren gewonne- nen Erkenntnisse das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres zu binden (vgl. HANSJÖRG SEI- LER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs(justiz)verfahren: Schnittmengen und Reibungsflä- chen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 2024, S. 59 ff., S. 66 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Sistierungsgesuch abgewiesen hat und der Sistie- rungsantrag ist auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. B 2025/92 5/15

3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1.1. So führt er an, bei den Aktenstücken 2a und 7 des AVSV mit der Bezeichnung «Hunde mit übermässigem Aggressionsverhalten», welche die Vorfälle vom 20. Juni 2024 und 20. März 2024 betreffen, fehle auf Seite 2 unten ein Ort, Datum, Stempel oder eine Unterschrift der Anzeigeerstatterinnen. Die Urheberschaft dieser Dokumente sei daher völlig unklar, weshalb diesen Meldeformularen keinerlei Beweiswert zukommen könne. Gleiches gelte für das Ak- tenstück 8, bei dem es sich um eine nicht unterzeichnete Telefonnotiz von L.__ handle, die aufgrund der fehlenden Unterzeichnung von vornherein kein taugliches Beweismittel darstel- len könne. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 entgegen, das AVSV fülle keine Meldeformulare selbst aus, sondern erhalte diese stets von Drittpersonen. Die erwähn- ten Meldeformulare seien dem AVSV von den Anzeigeerstatterinnen in dieser Form zugestellt worden. Die erwähnte Telefonnotiz vom 26. März 2024 gebe die geführten Telefongespräche mit der Anzeigeerstatterin und dem Beschwerdeführer wieder. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese hätte unterzeichnet werden müssen. 3.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 VRP ergibt sich unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Damit eine effektive Wahrnehmung dieses An- spruchs gewährleistet werden kann, müssen die in den Akten dokumentierten Informationen korrekt, übersichtlich im Sinne von systematisch, nachvollziehbar und vollständig sein. Zudem muss aus Gründen der Transparenz klar erkennbar sein, wer die Akten zu welchem Zeitpunkt erstellt hat und wie die darin enthaltenen Informationen zustande gekommen sind. Ist dies nicht möglich, dürfen die entsprechenden Akten nicht verwertet werden (vgl. MARC HÄUS- LER/RETO FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjus- tizverfahren, in: Jusletter vom 8. August 2011, N 13 mit Hinweis auf BGE 129 I 85 E. 4.1 ff.). B 2025/92 6/15

3.1.3. Das Meldeformular «Hunde mit übermässigem Aggressionsverhalten» kann online elektro- nisch ausgefüllt und per E-Mail, Post oder Fax dem AVSV zugestellt werden (vgl. dazu https://www.sg.ch/umwelt-natur/veterinaerwesen/tiere-halten/hunde.html). Trotz fehlender Unterschrift ist im konkreten Fall bei beiden vom Beschwerdeführer beanstandeten Formula- ren jeweils ersichtlich, wer diese ausgefüllt und eingereicht hat. Zudem nahm das AVSV nach jeder Vorfallmeldung sowohl mit der jeweiligen Anzeigeerstatterin als auch mit dem Beschwer- deführer telefonisch Kontakt auf. Das Wesentliche wurde jeweils in einer Aktennotiz festge- halten. Was im Weiteren die Aktennotiz über das Telefongespräch vom 26. März 2024 anbe- langt, ist festzustellen, dass diese korrekt datiert und der Verfasser namentlich ausgewiesen ist. Die Akten sind damit vollständig und in sich nachvollziehbar. Für die Verwertbarkeit ist im vorliegenden Fall nicht vorauszusetzen, dass die entsprechenden Dokumente durch die An- zeigeerstatterinnen oder den Verfasser unterzeichnet wurden. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Abnahme verschiedener Beweismittel. Konkret verlangt er – wie bereits im Verfügungs- und Rekursverfahren – eine Verhaltensüberprüfung der Hündin «B.__», die Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie die Einvernahme von drei Zeugen. 3.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung steht dieser Verfassungsgarantie jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann vielmehr auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits vorhandener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. «antizipierte Beweiswürdigung», BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1; BGer 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 137 II 393). 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Frage, ob eine sichere und verantwortungsbe- wusste Hundehaltung gewährleistet sei, müsse zwingend das Verhalten der betroffenen Hün- din «B.__» berücksichtigt werden. Die Aktivitäten der inzwischen 12-jährigen Hündin hätten altersbedingt in den letzten Monaten massiv nachgelassen. Vor dem Erlass weiterer Mass- nahmen, die an das Wesen der Hündin anknüpften, müsse daher deren aktuelle Gefährlichkeit zwingend durch eine sachverständige Person abgeklärt werden. B 2025/92 7/15

Wie die Vorinstanz richtig erwog, knüpfen das Hundehalteverbot sowie die Fremdplatzierung der Hündin «B.__» gemäss Art. 17 lit. b HuG an das Verhalten des Beschwerdeführers als Hundehalter an und nicht an das Wesen bzw. die Gefährlichkeit der Hündin «B.__» (vgl. E. 4.3 und 5.1 hiernach). Folglich durfte die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Eine Verhaltensabklärung der Hündin «B.__» fand im Übrigen am 16. November 2018 im Rahmen des ersten Rekursverfahrens statt. Die Abklärung ergab eine potenzielle Gefährlichkeit der Hündin für andere Tiere, die aber durch den Hundehalter mit geeigneten Hilfsmitteln wie einem Geschirr mit stabiler Leine kon- trolliert werden könne. Umso wichtiger erscheint, dass der Halter der Hündin Gewähr dafür bietet, dass Pflichten, die jeden Hundehalter treffen, eingehalten werden. Wie nachfolgend darzulegen ist, sind diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht (mehr) er- füllt, ohne dass es diesbezüglich massgeblich auf das Wesen von «B.__» ankäme. 3.2.3. Den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins an seinem Wohnort begründet der Be- schwerdeführer damit, dass sich zwei der drei Vorwürfe während der Bauphase nach dem Hausbrand im Mai 2021 ereignet hätten. Für die Lösch- und Aufräumarbeiten sowie den er- folgten Neubau habe der bis zum Brand vorhandene Zaun zurückgebaut werden müssen. In der Zwischenzeit sei das gesamte Grundstück wieder umzäunt, womit sichergestellt sei, dass die Hündin «B.__» das Grundstück nicht mehr verlassen könne. Die Vorinstanz habe zu Un- recht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet, mit der Begründung, die aktuelle Zaunsituation beim Wohnhaus stelle kein entscheidrelevantes Sachverhaltselement dar. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer gemäss Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 verpflichtet wurde, mit «geeigneten Massnahmen» jederzeit das «Entweichen» und damit das unkontrol- lierte Herumstreunen seiner Hündin «B.__» zu verhindern. Die Einzäunung des Gartens stellte dabei nur einen Teil dieser umfassenden Kontrollpflicht dar (vgl. zu dieser Kontrollpflicht E. 4.3 hiernach), deren Einhaltung gerade in einer Ausnahmesituation von grosser Bedeutung ist. Der infolge des Hausbrands zerstörte Zaun hat den Beschwerdeführer nicht von seiner Ver- antwortung als Hundehalter entbunden. Die aktuelle Zaunsituation wurde ausserdem hinrei- chend mit Fotos dokumentiert. Von einem Augenschein sind daher keine neuen entscheidre- levanten Erkenntnisse zu erwarten. Die Vorinstanz durfte in zulässiger antizipierter Beweis- würdigung darauf verzichten. B 2025/92 8/15

3.2.4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer erneut die Befragung von drei Zeugen, die Aus- sagen über das Wesen der Hündin, deren Gefährlichkeit und das Verhalten des Beschwerde- führers als Hundehalter machen könnten. Die Vorinstanz versprach sich hiervon keinen Er- kenntnisgewinn, da diese Sachverhaltselemente nicht entscheidrelevant seien. Darüber hin- aus würden M.__ und K.__ in einem Näheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, weshalb deren Aussagen von vornherein nur einen geringen Beweiswert hätten. M.__ als Baufach- mann und N.__, tätig im Schul- und Bürobedarfsbereich, verfügten ausserdem über keine Sachkompetenz zur Beurteilung des Wesens bzw. der Gefährlichkeit der Hündin oder der Fä- higkeiten des Beschwerdeführers als Hundehalter. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Angesichts der verschiedenen in den Akten dokumen- tierten Vorfälle, die sich zudem über einen längeren Zeitraum hinziehen, ist nicht davon aus- zugehen, dass sich durch die beantragten Zeugenbefragungen etwas an den relevanten Fest- stellungen ändern könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht in anti- zipierter Beweiswürdigung auf die Befragungen verzichtet. 4. Materiell ist streitig, ob die Vorinstanz das unbefristete Hundehalteverbot gegenüber dem Be- schwerdeführer sowie die Fremdplatzierung der Hündin «B.__» zu Recht bestätigt hat. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwer- deführer wiederholt nicht an die allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter sowie an die auferlegten Massnahmen des rechtskräftigen Rekursentscheids des Gesundheitsdeparte- ments vom 10. Juli 2019 gehalten habe. So habe er die angeordnete Leinenpflicht wiederholt missachtet, weshalb es zu den erneuten Vorfällen vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 gekommen sei. In den über zehn Jahren seit er die Hündin «B.__» halte, sei es zu einer Vielzahl von Vorfällen gekommen, bei denen «B.__» unter der Verantwortung des Be- schwerdeführers andere Tiere getötet, Hunde gebissen sowie Passanten erschreckt oder be- lästigt habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden Einsicht und Gewissen- haftigkeit des Beschwerdeführers erweise sich das auferlegte Hundehalteverbot als erforder- lich, um weitere Vorfälle zu vermeiden. Die Fremdplatzierung der Hündin «B.__» sei dessen unmittelbare Folge. Mildere Massnahmen kämen nicht mehr in Betracht, da sich diese als nicht ausreichend erwiesen hätten. Daran ändere auch das hohe Alter der Hündin nichts. Die jeweiligen Triebe seien nach wie vor vorhanden, was die Vorfälle aus den Jahren 2023 und 2024 belegen würden. B 2025/92 9/15

4.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Aus- führungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in Art. 68 ff. der eidgenössischen Tier- schutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1, TSchV). Aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung sind für den Erlass von Bestimmungen, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, jedoch die Kantone zuständig (zum Ganzen siehe BGer 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1 und 2C_386/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 2.1). 4.3. Nach Art. 6 Abs. 1 HuG sorgt der Hundehalter dafür, dass der Hund Mensch und Tier nicht gefährdet (lit. a), Dritte nicht belästigt (lit. b), fremdes Eigentum nicht beschädigt (lit. c), jeder- zeit wirksam unter Kontrolle ist (lit. d) und sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt be- wegt (lit. e). Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kon- trollmöglichkeiten fehlen (Art. 8 HuG). Das AVSV als Vollzugsbehörde ordnet Einschränkun- gen der Hundehaltung insbesondere an, wenn ein Hund Mensch oder Tier erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt oder der Hundehalter nicht genügend Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet (Art. 17 lit. a und b HuG in Verbindung mit Art. 1 der Hundeverordnung, sGS 456.11, HuV). Mögliche Massnahmen sind die Verpflichtung des Hundehalters, Ausbil- dungskurse zu besuchen, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu halten, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann, ein befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter Grösse oder von Hunden im Allgemeinen sowie die Beschlagnahmung und Unterbringung eines Hundes (Art. 18 Abs. 1 lit. b, h und k HuG). Es können mehrere Massnahmen gleichzeitig angeordnet werden (Art. 18 Abs. 2 HuG). 4.4. Bei der Anordnung und Auswahl der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein weites Ermessen zu. Dies bedeutet nicht, dass die Vollzugsbehörde in ihrer Entscheidung, welche Massnahme zu treffen ist, völlig frei ist. Vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Dies bedeutet insbesondere, dass sie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie B 2025/92 10/15

das Gebot von Treu und Glauben zu befolgen hat und dass die Ermessensausübung unter dem Blickwinkel des Sinns der gesetzlichen Ordnung zweckmässig sein muss (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409). Ein unbefristetes Hundehalteverbot sowie die Wegnahme und Fremdplatzierung eines Hun- des, zu dem der Halter eine enge emotionale Bindung hat, stellen einen Eingriff in die Eigen- tumsfreiheit (Art. 26 BV) und unter Umständen auch einen Eingriff in das Grundrecht der per- sönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 134 I 293 E. 5.2 und 133 I 249 E. 2). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Die gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen müssen damit zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und zu- mutbar sein. Eine Massnahme ist dann nicht erforderlich, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Schliesslich verlangt das Kriterium der Zumutbarkeit, dass der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be- lastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522 ff.). 4.5. Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung des angefochtenen Rekursentscheids auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). In Ermessensfra- gen schreitet es mithin nur ein, wenn die Rekursinstanz das ihr zustehende Ermessen über- schritten oder missbraucht, eine andere Rechtsverletzung begangen oder den Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt hat (vgl. MARTIN E. LOOSER/F.__ LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommen- tar, 2020, N 2 zu Art. 61 VRP). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer un- richtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt sei derart unklar, dass unmöglich eine Massnahme gestützt auf das Hundegesetz erlassen werden könne. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 würden bestritten und beruhten auf wenig verwertbaren Angaben. Daraus lasse sich kein detailliertes Bild des Verhaltens seiner Hündin «B.__» sowie der jeweils anderen involvierten Personen und Hunde rekonstruieren. Selbst die Vorinstanz gehe zu seinen Gunsten davon aus, dass von «B.__» keine Gefahr für Dritte ausgehe. Dementsprechend könne ihm nicht der Vorwurf B 2025/92 11/15

gemacht werden, dass er keine Gewähr für eine sichere Hundehaltung biete. Der zentrale Vorwurf, welcher dem vorliegend angefochtenen Entscheid zugrunde liege, betreffe den an- geblichen Vorfall vom 20. Juni 2024. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall gar nicht anwesend und somit nicht unmittelbar für das Verhalten seiner Hündin verantwortlich gewesen sei, sei festzustellen, dass bei diesem Vorfall kein Körperkontakt zwi- schen «B.__» und der Anzeigeerstatterin sowie deren Hund bestanden habe. Ferner habe sich der Vorfall auf privatem Areal und nicht auf öffentlichen Grund ereignet; die Anzeigeer- statterin habe sich zudem mit ihrem Hund illegal auf dem Areal aufgehalten. Die anderen bei- den zum Vorwurf gemachten Vorfälle hätten sich ohne den tragischen Vollbrand des Einfami- lienhauses und der damit einhergehenden vorübergehenden Zerstörung des Zaunes gar nicht ereignen können. 5.2. Es ist vorliegend durch die Angaben der betroffenen Personen sowie des Beschwerdeführers erstellt, dass die Hündin «B.__» bei den jüngsten Vorfällen vom 10. Juli 2023, 20. März 2024 und 20. Juni 2024 involviert war und sich dabei nicht angeleint auf Passanten sowie andere Hunde zubewegte (vgl. act. AVSV 4, 8, 11, 25b und 26b); unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer der Halter der Hündin «B.__» ist und als solcher auch mit Blick auf den Vorfall vom 20. Juni 2024, bei dem er nicht persönlich anwesend war, für einen gesetzeskon- formen Umgang (und eine dahingehende Instruktion der unmittelbaren Aufsichtsperson) ver- antwortlich zeichnete. Der Beschwerdeführer kam damit seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter nicht nach. Zudem hat er die ihm mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 auf- erlegten Massnahmen wiederholt missachtet. Wie sich die einzelnen Vorfälle im Detail zuge- tragen haben und ob es sich beim Vorfall auf dem Industriegelände, J.__-strasse 001_/002_ in Z.__, um ein privates Gelände handelt oder nicht, spielt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – keine entscheidwesentliche Rolle: Gemäss der unbefristet gültigen Anord- nung im Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer überall ausserhalb sei- nes Wohnhauses und eingezäunten Gartens verpflichtet, seine Hündin an der Leine zu führen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die allgemeinen Sorg- faltspflichten sowie die verfügten Massnahmen unabhängig von den besonderen Lebensum- ständen eines Hundehalters gelten und nicht als Rechtfertigung für Verstösse herangezogen werden können. Die mangelhafte Hundehaltung kann dementsprechend nicht dem Fehlen des Zauns zugeschrieben werden. Provisorische Massnahmen, wie eine vorläufige Umzäunung oder das konsequente Anleinen der Hündin, wären ohne Weiteres auch während der Bau- phase möglich gewesen. Es wäre zudem Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Ehe- frau über die bestehende Leinenpflicht zu informieren, sofern ihr die entsprechenden behörd- lichen Anordnungen nicht bereits bekannt gewesen waren. Unter diesen Umständen kann als hinreichend erstellt gelten, dass «B.__» in ihrer bisherigen Haltung nicht jederzeit wirksam unter Kontrolle ihres Halters im Sinne von Art. 6 HuG war und dadurch bereits mehrfach B 2025/92 12/15

Personen und/oder Tiere belästigt, gefährdet und verletzt hat. In dieser Hinsicht kann der Vo- rinstanz keine falsche oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. In rechtlicher Hinsicht kann – auch vor dem Hintergrund, dass die gegenüber dem Beschwerde- führer im Jahr 2017 angeordneten Massnahmen offenkundig nicht zu einer nachhaltigen Ver- besserung geführt haben – der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Gewähr bietet für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung. Art. 17 Abs. 1 lit. b HuG sieht für diesen Fall vor, dass Einschränkungen der Hundehaltung angeord- net werden; Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG sieht in diesem Zusammenhang namentlich die Möglich- keit eines befristeten oder unbefristeten Verbots des Haltens von Hunden vor. Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die umstrittenen Massnahmen. 5.3. Mit dem unbefristeten Hundehalteverbot und der (daraus folgenden) Fremdplatzierung der Hündin «B.__» soll der Gefahr begegnet werden, die davon ausgeht, dass der Beschwerde- führer nicht Gewähr dafür bietet, dass seine Hündin jederzeit wirksam unter seiner Kontrolle steht. Die Massnahmen dienen damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Konkret sollen die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren, insbesondere von Hun- den und Wildtieren, vor den Folgen mangelhafter Hundehaltung geschützt werden; darin lie- gen legitime öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in Art. 26 BV und Art. 10 Abs. 2 BV zu rechtfertigen vermögen. 5.4. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten bringt der Beschwerdeführer vor, seine Hündin sei mitt- lerweile zwölf Jahre alt. Die wenigen Monate bis Jahre, welche sie noch zu leben habe, seien ihr in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Zudem bestünden mit der Leinenpflicht und der Einzäunung des Grundstücks bereits effiziente und zweckmässige Massnahmen, die sich bereits früher bewährt hätten. In den Jahren 2019 bis 2022 habe es keine aktenkundigen Vor- kommnisse gegeben und seit dem letzten Vorfall vom 20. Juni 2024 sei es ebenfalls nicht mehr zu einer Beanstandung gekommen. Der Zaun um das Grundstück sei wieder vollum- fänglich errichtet worden und der Beschwerdeführer halte sich stets an die Leinenpflicht. Wei- tergehende Massnahmen wären in der konkreten Situation völlig unverhältnismässig. 5.4.1. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers stützte die Vorinstanz die angefochtenen Massnahmen nicht in erster Linie auf den Einzelvorfall vom 20. Juni 2024. Vielmehr berück- sichtigte sie für die Gesamtbeurteilung der Hundehaltung (zu Recht) sämtliche aktenkundigen Vorfälle, die sich in den vergangenen über zehn Jahren, während denen der Beschwerdefüh- rer die Hündin «B.__» hält, ereignet haben. Dazu gehören mehrere Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017, bei denen «B.__» unbeaufsichtigt herumstreunte und unter anderem einen B 2025/92 13/15

Nachbarhund biss sowie Wildtiere gefährdete und riss. Mit dem Rekursentscheid vom 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle verpflichtet, geeignete Massnah- men zu treffen, um das Entweichen der Hündin zu verhindern, eine Hundeschule im Umfang von 10 Lektionen zu besuchen und die Hündin ausserhalb des Hauses und des eingezäunten Gartens bis auf Weiteres an der langen Leine zu führen. Diese auferlegten Massnahmen hat der Beschwerdeführer nachweislich nicht eingehalten; dies gilt insbesondere auch für die Ver- pflichtung, mit «B.__» eine Hundeschule zu besuchen. 5.4.2. Als es 2023/2024 erneut zu Vorfällen kam, wurde dem Beschwerdeführer seitens des AVSV angedroht, dass bei weiteren Verstössen weitergehende Massnahmen nach Art. 18 HuG ge- prüft werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer konsequent an die angeordneten Massnahmen halten und seine Ehefrau entsprechend instruieren müs- sen. Dennoch hielt er dies weiterhin nicht für notwendig, und nahm somit das Risiko in Kauf, seine Hündin zu verlieren. Die bisher verfügten Massnahmen – Leinenpflicht und Umzäunung des Grundstücks – haben sich im Fall des Beschwerdeführers als untauglich erwiesen, weil er diese nicht konsequent umsetzte, die Verantwortung von sich wies und das Verhalten seiner Hündin weiterhin verharmloste; auch dass der Beschwerdeführer den (rechtkräftig angeord- neten) Besuch einer Hundeschule verweigert und dafür sogar eine strafrechtliche Sanktionie- rung in Kauf nahm, zeigt, dass er nicht dazu bereit ist, sein bisheriges Verhalten als Hunde- halter zu hinterfragen. Mildere Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit gewährleisten könnten, sind somit ausgeschöpft. Aufgrund des bisherigen nicht kooperationswilligen oder - fähigen Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz – wie auch das AVSV als erstverfügende Behörde – davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf «B.__», sondern auch bei künftigen Hunden die eigenen Vorstellungen der Hundehaltung über die geltende Gesetzgebung, die auferlegten Massnahmen sowie die allgemein gültigen Sorgfaltspflichten stellen dürfte. Damit erweist sich das verfügte unbefristete Hundehaltever- bot als verhältnismässige Massnahme. Die daraus folgende Konsequenz ist, dass seine Hün- din «B.__» weggeben werden muss. Die Fremdplatzierung der Hündin ist dieser – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt – trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar. 6. Insgesamt sind das von der Vorinstanz bestätigte unbefristete Hundehalteverbot gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die angeordnete Fremdplatzierung der Hündin «B.__» nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das AVSV wird aufgrund des vorliegenden Entscheids eine neue Frist für die Abgabe der Hündin «B.__» anzusetzen haben. B 2025/92 14/15

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von dem Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausser- amtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. B 2025/92 15/15